12.3 gezeigt – mehrere anderslautende Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen gegenüber. Dabei ist schlechterdings nicht einzusehen, weshalb mehrere, teils persönlich nicht betroffene Personen den Beschuldigten – einen Bekannten – derart falsch belasten sollten. Die Kammer erachtet daher die Aussagen respektive das schlichte Bestreiten des Beschuldigten zum Wissen über die bestehenden geschützten Moore als Schutzbehauptungen; dies auch gestützt auf die objektiven Umstände.