___ sowie F.________ und stritt ab, dass anlässlich des Anzeichnens (mit H.________) der Abtransport und die geschützten Flächen ein Thema gewesen seien (pag. 140 Z. 166 ff., Z. 178 f. und Z. 185, pag. 333 Z. 5 ff.). F.________ habe ihn auch nicht an den Förster verwiesen, sich jedoch nach Auflagen erkundigt (pag. 105 f. Z. 232 und Z. 237 ff., pag. 333 Z. 25 ff.). Diesen Ausführungen des Beschuldigten stehen indes – wie eben unter Ziff. 12.3 gezeigt – mehrere anderslautende Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen gegenüber.