Wieso I.________ – insbesondere in Bezug auf die Teilnahme des Beschuldigten an den erwähnten Vorstandssitzungen – nicht nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu ausgesagt haben sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Darauf ist abzustellen. J.________ schliesslich äusserte sich nur rudimentär zur fraglichen Angelegenheit. In grundsätzlich glaubhafter Weise sagte er zusammengefasst aus, die Berggemeinde habe I.________ anlässlich der ausserordentlichen Berggemeinde den Auftrag gegeben, den ersten Schaden wiederherzustellen (pag. 350 Z. 18 ff.).