Vielleicht konnte er sich aber auch einfach nicht mehr exakt daran erinnern, da die Angelegenheit doch schon mehr als zwei Jahre zurücklag. Im Übrigen ist im hiesigen Verfahren nicht von massgebender Relevanz, was die Berggenossenschaft, die anderen Vorstandsmitglieder, F.________ oder G.________ wann genau gewusst haben (vgl. zu Letzteren aber die Einlassung der Verteidigung auf pag. 552 unten und 553 oben). Es geht hier um die strafrechtliche Beurteilung des Beschuldigten, welcher behauptet, nichts von all dem gewusst zu haben. Die «Schuld» schlicht auf allenfalls mitwissende Personen abzuschieben, geht an der Sache vorbei.