Es gebe für das Gebiet einen Bewirtschaftungsplan. Dieser – so führte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus – sei länger in der Vernehmlassung gewesen und mehrmals an den Vorstandssitzungen diskutiert worden (pag. 338 Z. 4 ff.). Bei E.________ werden ebenfalls gewisse Eigeninteressen vorhanden sein. So lässt sich womöglich erklären, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, er könne sich nicht mehr erinnern, dass mit dem Beschuldigten konkret über geschütztes Moor gesprochen worden sei. Vielleicht konnte er sich aber auch einfach nicht mehr exakt daran erinnern, da die Angelegenheit doch schon mehr als zwei Jahre zurücklag.