344 Z. 32 ff.). Bei F.________ ist zu beachten, dass er in gewisser Weise ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Letztlich blieb seine Aussage hinsichtlich der abgezäunten Fläche aber konstant. Sie ist nach Ansicht der Kammer glaubhaft. F.________ ordnete das Gespräch zeitlich dem Abstecken der beiden Seillinien zu. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er noch detaillierter aus, das Gespräch habe zwischen dem Abstecken der ersten und der zweiten Seillinie stattgefunden. Ausserdem hielt er gleichbleibend und glaubhaft fest, dass es ungewöhnlich gewesen sei, dass hinter dem Zaun nicht geweidet worden sei (pag. 40 Z. 33 ff., pag. 344 Z. 27 ff.).