15 H.________ habe anlässlich der Anzeichnung auf das Moor hingewiesen. E.________ wurde dies nicht gefragt. Zudem verfolgt dieser, wie gesehen, gewisse Eigeninteressen. F.________ bestätigte als Auskunftsperson die durch H.________ erwähnte Einzäunung des Gebiets (pag. 40 Z. 40). F.________ führte ebenfalls einheitlich aus, er habe den Beschuldigten beim Abstecken der Seillinie auf die abgezäunte Matte und allfällige Auflagen angesprochen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er sich diesbezüglich (noch) beim Förster erkundigen solle (pag. 40 Z. 39 ff., pag. 344 Z. 32 ff.).