341 Z. 2 f.). Dass er – wie die Verteidigung ausführt – an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr behauptet habe, er habe bei der Anzeichnung die geschützten Moorlandschaften erwähnt, ist mithin so nicht richtig (pag. 340 Z. 17). Mit seinen Aussagen belastete er weder den Beschuldigten unnötig «direkt» noch tat er sich selbst in irgendeiner Weise löblich hervor. Er führte zum Beispiel aus, er habe den Beschuldigten und F.________ gekannt und von beiden gewusst, dass diese «eigentlich fachlich gute Arbeiten machen» würden (pag. 45 Z. 70 ff.).