14 überhaupt zu streiten, sobald Wissen und Willen des Täters rechtlich fixiert und damit ausser Streit gestellt sind (vgl. etwa die Unterscheidung von Hoffen und Vertrauen in BGE 130 IV 58, 64). Überdeutlich verrät sich der normative Aspekt überall dort, wo das BGer von «wissen müssen» (zuweilen auch: «kann gar nicht anders») spricht, was schlicht keine Tatsachenfeststellung sein kann, sondern eine rein normative Zuschreibung darstellt (vgl. N 25 und 36a, für Bsp. N 64 f.)