Das BGer will das, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, als innere Tatsachen und damit Tatfrage nur auf Willkür prüfen. Rechtsfrage sei hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet sei (BGE 125 IV 242, 252; 130 IV 58, 62; 133 IV 1, 4; 133 IV 9, 17; 135 IV 152, 156; 137 IV 1, 4 f.; 141 IV 369, 375; 142 IV 137, 152). Dabei bleibt durchaus zweifelhaft, wie es möglich sein sollte, über einen bestehenden oder eben fehlenden Eventualvorsatz