ihn (den Beschuldigten) beim Anzeichnen der zu schlagenden Bäume auf die geschützten Moorgebiete hingewiesen habe. Er habe F.________ und dessen Mitarbeiter nicht darüber informieren müssen, dass die Seilkranlinien über bundesrechtlich geschützte Moorlandschaften führten und deswegen besonders schonende Vorgehensweisen eingehalten werden müssten. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte wie gesehen (mit grösster Wahrscheinlichkeit zu Recht), vom Vorstand der Alpgenossenschaft mündlich darauf hingewiesen worden sein, dass bei der 2. Seillinie kein Schaden entstehen dürfe (vgl. zum Ganzen pag. 36 Z. 45 ff., pag. 37 Z. 91 f., pag.