11. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet in erster Linie das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Er verneint insbesondere, gewusst zu haben, dass die Seilkranlinien über zwei bundesrechtlich inventarisierte Schutzflächen (Flach- und Hochmoor von nationaler Bedeutung) führten. Er bestreitet auch, dass sich F.________ im Vorfeld nach speziellen Auflagen bzw. nach Schutzgebieten erkundigt und der Revierförster H.________ ihn (den Beschuldigten) beim Anzeichnen der zu schlagenden Bäume auf die geschützten Moorgebiete hingewiesen habe.