und Z. 29 f.). Darüber hinaus ist der entstandene Schaden bildlich festgehalten (pag. 4 ff.). Die Wiederherstellungsverfügung (pag. 56 f., pag. 79 f.) sowie die diversen Aktennotizen belegen die entstanden Schäden samt Instandstellungsarbeiten ebenfalls (pag. 20 ff. bzw. 56 ff., pag. 59). Die Kosten der Wiederherstellung sind ausgewiesen. Sie ergeben sich konkret aus den Rechnungen (pag. 80 ff.) sowie der Kostenverfügung des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern vom 11. Juli 2017 (pag. 184 ff., insb. Ziff. 3 der Verfügung).