12 Auftrag an F.________ vergab, welcher die Holzbringung schliesslich mit seinen Mitarbeitern durchführte (vgl. nebst den zahlreichen Aussagen die Unterlagen des Seilkranprojekts, den Plan mit den eingezeichneten Seillinien sowie die Verfügungen des ANF [pag. 18, pag. 25 ff., pag. 56 f. und pag. 184 ff.]). Unbestritten ist prinzipiell auch, dass es schonendere Holzbringungsvarianten gegeben hätte als die vom Beschuldigten gewählte, diese aber teurer gewesen wären (Aussagen Beschuldigter pag. 36 Z. 51 ff. und Z. 60 f., pag. 37 Z. 98 ff., pag.