10. Unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 9. November 2016 ist in objektiver Hinsicht zum grössten Teil nicht bestritten. So ist unbestritten, dass der Beschuldigte von der Alpgenossenschaft im Herbst 2015 Holz ersteigert und der Revierförster – im Beisein des Beschuldigten und von E.________ – die zu fällenden Bäume angezeichnet hatte (vgl. nebst den zahlreichen Aussagen die Aktennotiz vom 30. Juni 2016 sowie die fünf Steigerungs- und Kaufverträge [pag. 24, pag. 189 ff.]).