Sie sei also der Meinung, das Wissen eines Vorstandsmitgliedes sei automatisch einem anderen zuzuordnen. Das Bundesgericht verwerfe die Theorie der absoluten Wissensvertretung (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.335/1999 vom 25. August 2000 E. 5). Massgebend sei, ob sich das betreffende Organ mit der Angelegenheit befasst habe. Der Beschuldigte sei vom Vorstand nie über die Moorlandschaften orientiert worden. Das im Vorstand abstrakt vorhandene Wissen dürfe ihm nicht zugerechnet werden. Der Nachweis, was der Beschuldigte wann hätte wissen müssen, sei zudem vom Staat zu führen.