Der Beschuldigte sei in guten Treuen davon ausgegangen, er habe mit Ausnahme der erwähnten keine Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Es stimme nicht, dass sich der Beschuldigte hätte informieren sollen, nur weil er Mitglied des Vorstands der Alpgenossenschaft sei und dass die (Informations-)Pflicht sowie das damit verbundene Wissen ihn genauso beträfen (pag. 395). Die Vorinstanz gehe von einer absoluten Wissenszurechnung aus. Sie sei also der Meinung, das Wissen eines Vorstandsmitgliedes sei automatisch einem anderen zuzuordnen.