11 (pag. 394), halte einer näheren Betrachtung nicht stand. E.________ habe anlässlich der ersten Einvernahmen lediglich ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte über das Gebiet beziehungsweise dessen Schutz im Bilde sei (pag. 49 und 104). Erst anlässlich der Hauptverhandlung habe er gesagt, der Bewirtschaftungsplan sei länger in der Vernehmlassung gewesen und an Vorstandssitzungen diskutiert worden (pag. 338). Auch I.________ habe dies erst anlässlich der Hauptverhandlung behauptet (pag.