Das Schutzgebiet sei nicht mit Tafeln gekennzeichnet gewesen. Gemäss dem Beschuldigten seien die Zäune gestellt worden, damit die Kühe dort wegen möglicher Düngung nicht scheissen würden (pag. 106). Zäune seien nach allgemeiner Lebenserfahrung da, um Tiere vom Verlassen oder Betreten eines Gebietes abzuhalten. H.________ habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr behauptet, er habe bei der Anzeichnung explizit die geschützten Moorlandschaften erwähnt. In der Einvernahme von E.________ vom 22. September 2016 fänden sich keine Hinweise, dass H.________ bei der Anzeichnung auf die Moore hingewiesen habe.