100, 337 f. und 348). Mithin sei der Berggenossenschaft D.________ (Alp) bekannt gewesen, dass das Seilbringungsverfahren Schäden am Boden verursache. Der Transport über die 1. Seillinie habe Ende Mai 2016 stattgefunden. Nach Abschluss der Arbeiten an der 1. Seillinie hätten sich Schäden gezeigt, welche durch die Berggenossenschaft D.________ (Alp) wiederhergestellt worden seien (pag. 101 und 342). Anlässlich der ausserordentlichen Berggemeinde sei unter dem Traktandum 5 beschlossen worden, dass die Berggenossenschaft die Schäden behebe. Gemäss dem Beschuldigten habe I.____