9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, im Vertragswerk für die Holzbringung sei das geschützte Moor kein Thema. Es werde bloss festgehalten (pag. 190): «Die Äste werden durch den Käufer gehäckselt und geräumt.» Weitere Auflagen seien nicht gemacht worden. E.________ habe gesagt, dass sich der Beschuldigte betreffend möglicher Schäden erkundigt habe. Ob bei dieser Gelegenheit über die Moore gesprochen worden sei, wisse E.________ nicht mehr. Hingegen sei ihm bekannt gewesen, dass die Wasserleitung thematisiert worden sei, um Schäden an dieser zu vermeiden, falls Schleifspuren entständen (pag. 100, 337 f. und 348).