Bei der Anzeichnung sei auch das Bringungsverfahren diskutiert worden. Die Bringung talwärts sei durch die Alpgenossenschaft wegen Entschädigungsfragen angrenzender Alpschaften verworfen worden. Das Holz ab Stock sei durch den Beschuldigten erworben worden. Dieser habe den Holzschlag ausgeführt und den Forstunternehmer F.________ mit der Holzbringung durch einen Mobilseilkran beauftragt. Das Seilkrangesuch sei durch die Waldabteilung Voralpen (Amt für Wald des Kantons Bern) bewilligt worden (pag. 1 ff.).