Er führte in seiner Anzeige aus, bei einem Holzschlag auf der D.________ (Alp) sei mit zwei Seillinien rund 1050m3 Holz an die nahegelegene Strasse transportiert worden. Durch beide Seillinien sei ein erheblicher Schaden (Gräben mit einer Tiefe von bis zu 1.5 Meter) am Waldboden sowie an Hoch- und Flachmoorgebieten von nationaler Bedeutung entstanden. Weiter hielt er fest, der zuständige Revierförster, H.________, habe dazu Folgendes erklärt: Die Anzeichnung des Holzschlages sei durch ihn in Anwesenheit von E.________ und des Beschuldigten in zwei Etappen erfolgt. Bei der Anzeichnung sei auch das Bringungsverfahren diskutiert worden.