sen. Zurückkommend auf die vorrangigen Zwecke der Anklageschrift – Informationsfunktion einerseits, Begrenzungsfunktion andererseits–, führt die (bei isolierter Betrachtung des zweitletzten Absatzes tatsächlich gegebene) Ungenauigkeit im Strafbefehl nicht dazu, dass der Anklagegrundsatz verletzt ist. Der Beschuldigte hat mehrfach (korrekt) ausführen können, ihm sei nach der ersten Holzbringung nicht gesagt worden, bei der zweiten Seillinie dürften keine Schäden entstehen. Darauf hat die Vorinstanz denn auch nicht abgestellt. Von einer Kassation, einer Einstellung oder einem Freispruch ist abzusehen. Die Rüge ist unbegründet.