___ unweigerlich zur Erkenntnis führen müssen, dass eine schutzwürdige Fläche vor ihm liegt.“ Damit kommen Verwal- tungs- und Strafbehörde nicht zu diametral anderen Schlüssen (pag. 184 ff., insbesondere pag. 186, Ziff. 2.5; vgl. auch pag. 335). Nach erfolgter Beweiswürdigung stellt das Gericht somit auf den angeklagten Sachverhalt und insbesondere auf das Wissen des Beschuldigten um die vorhandenen Schutzgebiete ab (pag. 396). Die Vorinstanz fokussiert also auf den Gesamtzusammenhang und die tatsächlich primär relevante Vorgeschichte. Sie schliesst auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten, indem sie weitere Vorkommnisse darlegt.