Er konnte sich dagegen wehren, was er auch getan hat. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten den im zweitletzten Absatz des Strafbefehls umschriebenen Umstand nicht konkret vorwirft. Sie führt in diesem Kontext (allgemeiner) aus: Zusammenfassend erachtet es das Gericht als erwiesen, dass der Beschuldigte aufgrund der für glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen, des offensichtlich im Jahr 2015 abgeschlossenen Bewirtschaftungsplans und den damit verbundenen Vorstandsitzungen sowie den weiteren Umständen (Zaun vor Ort) vom geschützten Gebiet wusste. Seine anderslautenden Aussagen sind Schutzbehauptungen.