7 zwar der von der Verteidigung kritisierte Satz im Strafbefehl nicht vollständig korrekt. Jedoch beschreibt dieser nur einen Aspekt neben anderen hinsichtlich der nachfolgend zu überprüfenden Frage nach dem Wissen und Wollen des Beschuldigten. Mit anderen Worten ist der gesamte Text zum Sachverhalt im Strafbefehl – also insbesondere auch der erste Absatz zur «Vorgeschichte» – massgebend. Der Beschuldigte wusste daher genau, was ihm strafrechtlich vorgeworfen wird. Er konnte sich dagegen wehren, was er auch getan hat.