Bereits an dieser Stelle kann somit gesagt werden, dass sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Strafbefehl insoweit nicht nachweisen lässt, als der Beschuldigte vom Vorstand der Alpgenossenschaft darauf hingewiesen worden wäre, dass bei der 2. Seillinie kein Schaden entstehen dürfe. Allerdings thematisierten die Beteiligten anlässlich der ausserordentlichen Berggemeinde offenbar den ersten Schaden, und zwar bevor der zweite Schaden entstand. An dieser Berggemeinde vom 6. Juni 2016 nahmen unstrittig sowohl der Beschuldigte als auch E.________ teil (vgl. pag. 116 f.). Mit grosser Wahrscheinlichkeit bezog sich E.________ Aussage vom 22. September 2016 (pag.