6 Obschon A.________ aufgrund des bei der 1. Seillinie entstandenen Schadens vom Vorstand der Alpgenossenschaft D.________ (Alp) mündlich darauf hingewiesen wurde, dass bei der 2. Seillinie kein Schaden entstehen dürfe, änderte er das gewählte Vorgehen zur Holzbringung nicht, wodurch in der Folge durch dieselbe, erneut unsachgemässe und nicht fachgerechte Ausführung des Holzbringungsverfahrens auch bei der 2. Seillinie Gräben von bis zu 1,5 Meter Tiefe im geschützten Flach- und Hochmoorgebiet entstanden.