Nach ihm seien zwei Profis vor Ort gewesen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass bei Vorlage des Plans mit den Seillinien durch den Beschuldigten über die geschützten Moore gesprochen worden sei (siehe pag. 337). Damit treffe der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht zu. Dem Beschuldigten sei nach der 1. Seilbringung nie gesagt worden, es dürften bei der 2. Seillinie keine Schäden entstehen. Daher habe ein Freispruch zu erfolgen.