350 Abs. StPO). Zu beurteilen sei somit einzig, ob der Beschuldigte, obschon er aufgrund des bei der 1. Seillinie entstandenen Schadens vom Vorstand der Berggenossenschaft D.________ (Alp) mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass bei der 2. Seillinie kein Schaden entstehen dürfe, das gewählte Vorgehen zur Holzbringung nicht geändert habe, wodurch in der Folge durch dieselbe, erneut unsachgemässe Ausführung des Holzbringungsverfahrens auch bei der 2. Seillinie Gräben von bis zu 1.5 Meter Tiefe im Flach- und Hochmoorgebiet entstanden seien. Der Strafbefehl basiere auf der Aussage von E.________ vom 22. September