6.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten ergebe sich aus dem Strafbefehl vom 9. November 2016. Eine Straftat könne nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhebe. Der Richter dürfe den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht abändern (Art. 350 Abs. StPO).