Nach einmaliger Verlängerung der Frist liess der Beschuldigte am 3. Juli 2019 die Berufungsbegründung einreichen (pag. 544 ff.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 bestimmte die Verfahrensleitung, dass, nachdem ein Schriftenwechsel entfalle, die Kammer gestützt auf die vorliegende Aktenlage in den nächsten Wochen im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 558 f.).