Am 18. April 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 415 f.). Am 23. April 2019 fragte die Verfahrensleitung den Beschuldigten an, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 417 f.). Nachdem die entsprechende Erklärung eingelangt war (pag. 431), ordnete die Verfahrensleitung am 7. Mai 2019 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 433 f.). Nach einmaliger Verlängerung der Frist liess der Beschuldigte am 3. Juli 2019 die Berufungsbegründung einreichen (pag.