1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 28. Juni 2016 in C.________, Alpgebiet, D.________ (Alp) betreffend 2. Seillinie im Flach- und Hochmoorgebiet 2. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für das Erst- und Oberinstanzliche Verfahren auszurichten.