13 das erste oberinstanzliche Verfahren + CHF 500.00 für das Neubeurteilungsverfahren) werden mit der dem Beschuldigten auszurichtenden Entschädigung von insgesamt CHF 6‘381.45 (CHF 2‘016.75 für das erste oberinstanzliche Verfahren + CHF 4‘364.70 für das zweite oberinstanzliche Verfahren) verrechnet. Die dem Beschuldigten auszubezahlende Entschädigung für das zweite oberinstanzliche Verfahren beträgt demnach noch CHF 3‘881.45. 14 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.