350 f.) eine Entschädigung von CHF 4‘364.70 auszurichten. 12.3 Neubeurteilungsverfahren Für das Neubeurteilungsverfahren ist dem Beschuldigten entsprechend der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung auszurichten. 13. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 2‘500.00 (CHF 1‘600.00 für das erstinstanzliche Verfahren, CHF 400.00 für