12. Entschädigung 12.1 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 16 50) Dem Beschuldigten ist für das erste oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung im Umfang seines hälftigen Obsiegens auszurichten. Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Mai 2016 (pag. 170 f.) ist die auszurichtende Entschädigung auf CHF 2‘016.75 festzusetzen. 12.2 Zweites oberinstanzliches Verfahren (SK 17 225) Für das zweite oberinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. November 2017 (pag. 350 f.) eine Entschädigung von CHF 4‘364.70 auszurichten.