428 Abs. 1 StPO je hälftig vom Kanton Bern und vom Beschuldigten, ½ ausmachend je CHF 400.00, zu tragen. Demgegenüber sind die Kosten für das zweite oberinstanzliche Urteil, welches das Bundesgericht auf Beschwerde des Beschuldigten hin vollumfänglich aufhob, gesamthaft vom Kanton Bern zu tragen. 11.3 Neubeurteilungsverfahren Im Neubeurteilungsverfahren unterliegt der Beschuldigte, was die Höhe der auszusprechenden Busse anbelangt, während die Generalstaatsanwaltschaft mit sämtlichen Anträgen durchdringt. Die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 500.00, werden deshalb in Anwendung von Art.