Das zweite oberinstanzliche Verfahren war aufgrund der ergänzenden Beweiserhebungen (Dokumentation UTD) aufwendiger, weshalb die Verfahrenskosten auf pauschal CHF 1‘500.00 festgesetzt wurden. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches in nur teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten vom Bundesgericht nur teilweise aufgehoben wurde, sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO je hälftig vom Kanton Bern und vom Beschuldigten, ½ ausmachend je CHF 400.00, zu tragen.