11. Verfahrenskosten 11.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge seiner Verurteilung sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘600.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 11.2 Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren (SK 16 50 und SK 17 225) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).