Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war und ist korrekt. Es gilt jedoch in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte zwar in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestand, zum fraglichen Zeitpunkt auf der Technikumstrasse in Burgdorf mit einer Geschwindigkeit von netto 52 km/h gefahren zu sein, er zunächst jedoch sowohl diese Tatsache bestritten hatte, als auch geltend gemacht hatte, die Messeinrichtung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Unter diesen Umständen kann sein Aussageverhalten nicht in dem Sinne positiv gewertet werden, als dass es strafmindernd zu gewichten wäre.