Er wäre zudem ohne weiteres in der Lage gewesen, langsamer zu fahren bzw. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten. Aufgrund der Tatkomponenten erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 600.00 als angemessen. Bei den Täterkomponenten wirkt sich zunächst entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 467) nicht strafmindernd, sondern neutral aus, dass das Vorleben des Beschuldigten unauffällig ist und er insbesondere weder im Strafregister noch im Register über die Administrativmassnahmen verzeichnet ist (vgl. pag. 123 und pag.