Es wollten weder Fussgänger die Strasse überqueren, noch waren solche auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs unterwegs. Es war trocken und hell, was das Gefahrenpotenzial der Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit ebenfalls vermindert. Eine grosse Gefährdung oder ein besonders verwerfliches Handeln liegt nicht vor. Betreffend die Willensrichtung wurde unter II.8. Einfache Verkehrsregelverletzung hiervor erwogen, dass der Beschuldigte zumindest fahrlässig handelte. Er wäre zudem ohne weiteres in der Lage gewesen, langsamer zu fahren bzw. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten.