Im Einzelfall sind die Ansätze deshalb gegebenenfalls anzupassen (S. 4 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf einer Quartierstrasse in nicht unerheblichem Ausmass, konkret um 22 km/h. Gemäss Beweisergebnis bzw. den sachverhaltsmässigen Feststellungen durch das Bundesgericht (vgl. E. 1.5.4. des Urteils 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019, pag. 443) ist jedoch davon auszugehen, dass es zum Messzeitpunkt keinen Verkehr hatte. Es wollten weder Fussgänger die Strasse überqueren, noch waren solche auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs unterwegs.