Dieser Normalfall wird bei besonders häufig zu beurteilenden Delikten definiert («Referenzsachverhalt»), mit dem der konkret zu beurteilende Sachverhalt verglichen werden kann. Die Ansätze berücksichtigen damit u.a. nicht eine besondere Schwere oder Leichtigkeit der Gefährdung/Verletzung des betroffenen Rechtsguts, eine besondere Verwerflichkeit des Vorgehens, allfällige Einschränkungen der Schuldfähigkeit, Vorstrafen, besonders umfangreiche Geständnisse und die Strafempfindlichkeit. Im Einzelfall sind die Ansätze deshalb gegebenenfalls anzupassen (S. 4 der VBRS-Richtlinien).