10 zu den VBRS-Richtlinien wird denn auch explizit festgehalten, dass es sich um Ansätze für die objektive Tatschwere eines Normalfalls ohne besonders erschwerende oder besonders erleichternde Umstände handelt. Dieser Normalfall wird bei besonders häufig zu beurteilenden Delikten definiert («Referenzsachverhalt»), mit dem der konkret zu beurteilende Sachverhalt verglichen werden kann.