106 Abs. 3 StGB, mithin übergeordnetem Recht, zuwiderlaufen. Gemäss dieser Bestimmung sind Bussen (und Ersatzfreiheitsstrafen) je nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei die Strafe auch schuldangemessen sein muss. In Ziffer 1 der bereits erwähnten Vorbemerkungen