die Richtlinien würden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterschaft nicht berücksichtigen. Das heisst indessen nichts anderes, als dass die vorgesehenen Bussenbeträge nicht sakrosankt sind. Bei den VBRS-Richtlinien handelt es sich lediglich um eine Richtschnur. Würde das urteilende Gericht die konkreten Verhältnisse im Einzelfall vollkommen ausblenden, systematisch Normbussen verhängen und damit das richterliche Ermessen ausschalten, würde dies Art. 106 Abs. 3 StGB, mithin übergeordnetem Recht, zuwiderlaufen.