Das wichtigste Bemessungskriterium ist dabei das (Net- to-)Einkommen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, woher dieses stammt. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Neben Erwerbseinkommen sind somit sämtliche Erträge – grundsätzlich unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig sind – zu berücksichtigen (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 21 und 26 zu Art. 106). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (vgl. pag. 458 f.), ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) von den VBRS-Richtlinien Stand Änderungen per 1. Januar 2019 auszugehen.